Alles was vor dem 5.4.2026 bestellt worden ist, ist ein ungültiger Vertrag!
Egal was der Herr Fabian Schar euch schreibt, da ist nichts "prominent" vermerkt.
Herr Schar verstieß wissentlich(!) gegen § 312 j BGB, sonst hätte er NICHT ab dem 6.4.2026 seine Schaltfläche geändert! Das ist praktisch das Schuldeingeständnis des Herrn Fabian Schar!
Wichtig ist ausschließlich die Beschriftung der Schaltfläche des Bestell-Button...und nichts anderes was irgendwo auf seiner Webseite steht!
Endgültige Unwirksamkeit (§ 312j Abs. 4 BGB):
Fehlt die ordnungsgemäße Beschriftung, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Der Vertrag ist von Anfang an nichtig.
Bitte genau unten im BGB Paragrafen lesen: "zahlungspflichtig bestellen".
Desweiteren gibt es ein Urteil aus 2025 des Bundesgerichtshofes (BGH):
"Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 312j BGB (Button-Lösung), insbesondere wenn der Bestellbutton nicht ordnungsgemäß mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichlautenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist, führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einer endgültigen Unwirksamkeit des Vertrags, nicht nur zu einer schwebenden Unwirksamkeit."
§ 312 j BGB
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
10. April 2026
Bewertung ohne vorherige Einladung