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Das Recht am eigenen Bild – Vorsicht bei Fotos von Personen

Noch nie war es so einfach, innerhalb kürzester Zeit Bilder und Aufnahmen mit einer unbestimmten Menge an Personen zu teilen. Die Begeisterung für die neuen technischen Möglichkeiten lässt dabei leider den Sinn für das Fotorecht, insbesondere die Rechte der Abgebildeten, in den Hintergrund treten. Doch bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild drohen Abmahnungen und Klagen, in denen ggf. hohe Summen gefordert werden können. Aus diesem Grund sollten sich sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen dringend vorab informieren, wie sie mit den Rechten abgebildeter Personen umgehen sollten.

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FAQ: Das Wichtigste zum Mitnehmen

Das Recht am eigenen Bild gibt einer Person das Recht, zu entscheiden, ob und in welchem Zusammenhang ihr Bildnis veröffentlicht werden darf.
Ein Bild darf ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, eine Einwilligung nicht eingeholt werden kann oder die abgebildete Person eine Person des Zeitgeschehens ist.
Wenn das Recht am eigenen Bild verletzt wird, kann man Unterlassung und Schadensersatz fordern. Außerdem kann man eine Gegendarstellung oder Berichtigung verlangen.

Was ist das Recht am eigenen Bild? 

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Aufnahmen wie Fotos oder Videos von ihm veröffentlicht werden. Das Recht ist, anders als das allgemeine Persönlichkeitsrecht selbst, sogar im Gesetz festgeschrieben, und zwar in den §§ 22-24 des sog. Gesetzes „betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ – auch Kunsturhebergesetz (KunsturhG bzw. KUG) genannt. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden – wenn nicht die in § 23 KunsturhG abschließend genannten Ausnahmen greifen. 

Die Regelungen in §§ 22, 23 und 24 KUG werden ebenso wie die anderen Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts über die Normen § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1004 BGB geschützt, sodass gerade Privatpersonen und Unternehmen das Recht am Bild achten müssen. 

Sie wollen sich die ungerechtfertigte Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Aufnahmen Ihrer Person wehren? Haben Sie selbst möglicherweise selbst als Fotograf oder Unternehmen eine Abmahnung erhalten? Benötigen Sie eine Beratung im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildmaterial und Fotorechten? Wir helfen Ihnen gerne! Melden Sie sich unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) für ein kostenfreies Erstgespräch.

Symbolfoto DatenschutzrechtSymbolfoto Datenschutzrecht

Ist das KUG neben der DSGVO überhaupt noch anwendbar?

Mit Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) seit dem 25. Mai 2018 kam vielfach die Frage auf, ob und inwieweit das KUG neben der DSGVO überhaupt noch anwendbar ist. Denn aufgrund des Vorrangs des Europarechts könnte die deutsche Regelung möglicherweise verdrängt werden.

Sie möchten mehr zu dem Thema erfahren? Wir haben dem Thema einen ausführlichen und stetig aktualisierten Beitrag zum Thema DSGVO und Fotografie gewidmet. 

Zusammengefasst ist die Rechtslage derzeit folgende: 

Es muss differenziert werden zwischen der Aufnahme einer Fotografie und deren Veröffentlichung. Denn das Recht am eigenen Bild schützt nur die die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildnissen einer Person, nicht aber vor dem Fotografieren selbst. Hier ist Raum für das Datenschutzrecht – doch nicht in jedem Fall. 

Aufnahme eines Fotos

Im Hinblick auf die Aufnahme eines Fotos muss wiederum differenziert werden, wer zu welchem Zweck fotografiert hat. 

Für folgende Personengruppen gilt die DSGVO, wenn es um die Aufnahme eines Fotos geht: 

  • gewerbliche Fotografen, z.B. von Hochzeiten, Sportveranstaltungen, Konzerten, für Bewerbungen und für Werbefotografen
  • nicht journalistisch tätige Blogger und Influencer
  • Behörden
  • PR-Abteilungen in Unternehmen, wenn sie nicht journalistisch tätig werden
YouTube-Video: Fotos vom Konzert – geht das mit der DSGVO noch? | Kooperation mit Lyonel StiefYouTube-Video: Fotos vom Konzert – geht das mit der DSGVO noch? | Kooperation mit Lyonel Stief
YouTube-Video: Fotos vom Konzert – geht das mit der DSGVO noch? | Kooperation mit Lyonel Stief

Für folgende Personengruppen gilt die DSGVO nicht:

  • Privatpersonen, die Aufnahmen im persönlichen und familiären Kreis tätigen (Haushaltsausnahme, Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 BDSG n.F.). 
  • Medien, Rundfunk und Presse sowie Personen oder Unternehmen, die journalistisch tätig werden und damit unter das sog. „Medienprivileg“ fallen.
  • Analog-Fotografie, die nicht eingescannt wird und nicht in einem Dateisystem (dieses kann auch analog sein) verwaltet wird.
  • Aufnahmen von Toten (Erwägungsgrund 27 zur DSGVO).

Sie müssen sich nur nach der alten Rechtslage zum Thema „Aufnahme von Fotos“ richten. Hierzu hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt: Bereits das Anfertigen von Fotos bzw. Videos kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Denn ist ein Foto einmal aus der Hand gegeben, so besteht eine erhöhte Gefahr, dass damit auch Missbrauch betrieben wird. Bereits durch die Herstellung eines unerwünschten Bildes verliert die abgebildete Person die Kontrolle über dessen Aus- und Verwertung. Allerdings genießt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch hier keinen absoluten Vorrang vor den entgegenstehenden Grundrechten des Fotografen. Vielmehr muss man im Einzelfall prüfen, wessen Interessen im Einzelfall Vorrang haben. So kann man Foto- bzw. Videoaufnahmen meist dann untersagen, wenn jede denkbare Veröffentlichung oder Verbreitung von vorneherein ohne Einwilligung der fotografierten Person unzulässig wäre. Das wäre nicht der Fall, wenn man sich als Fotograf z.B. auf ein höheres Interesse der Kunst berufen kann. Immer verbieten darf man hingegen Aufnahmen aus dem Bereich der Intimsphäre oder aus dem in § 201 a Strafgesetzbuch (StGB) geschützten höchstpersönlichen Lebensbereich – etwa Fotos aus einer Privatwohnung.

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Veröffentlichung von Fotos

Das KUG ist definitiv weiterhin anwendbar für: 

  • Privatpersonen, die der Haushaltsausnahme unterliegen. Denn auch das Hochladen persönlicher Fotos im Internet, etwa bei Facebook oder Instagram, fällt eindeutig nicht unter die DSGVO. Dies stellt der Erwägungsgrund 18 zur DSGVO ausdrücklich klar. Danach müssen zwar Facebook und Instagram die DSGVO beachten, nicht aber seine Nutzer.  
  • Medien, Rundfunk und Presse sowie Personen oder Unternehmen, die journalistisch tätig werden und damit unter das sog. „Medienprivileg“ fallen (so auch das OLG Köln).
  • Analog-Fotografie, die nicht eingescannt wird und nicht in einem Dateisystem (dieses kann auch analog sein) verwaltet wird.
  • Aufnahmen von Toten (Erwägungsgrund 27 zur DSGVO). Hier könnte es allerdings eine Kollision mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Toten geben. Auch muss der Jugendschutz beachtet werden. 

Umstritten ist, ob das KUG auch weiterhin für andere Formen der Fotografie anwendbar ist – insbesondere für gewerbliche Fotografen und Unternehmen. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht. Allerdings schreibt zumindest das Bundesministerium des Innern in einer Stellungnahme, dass das KUG in der Gestalt erhalten bleiben soll, wie es vor dem 25. Mai war. Es seien keinerlei Änderungen beabsichtigt gewesen – demnach auch nicht, was die Anwendbarkeit des KUG für die Veröffentlichung von Fotos anbelangt. Hier gibt es also derzeit keine letzte Rechtssicherheit.  

Das „Bildnis“ – Abgebildeter muss erkennbar sein

Ein „Bildnis“ i.S.d. § 22 KunsturhG ist grundsätzlich jede bildliche Darstellung einer Person, durch welche der abgebildete Mensch erkennbar ist. Es kommt also darauf an, ob andere anhand der Abbildung die Identität der Person ausmachen können. Dafür müssen nicht etwa die Gesichtszüge sichtbar sein. Vielmehr kann eine Person auch aufgrund ihrer Haltung, Figur, auffälligen Frisur oder durch eine bestimmte, für die Person typische Pose erkannt werden. Es reicht zudem, dass nur nahe Bekannte den Abgebildeten erkennen könnten. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt 2005 entschieden, dass ein sog. Augenbalken nicht ausreicht, um die Erkennbarkeit einer Person auszuschließen. Denn anhand des restlichen Teils des Gesichts, der Frisur, des Körpers und der Beschreibung der Umstände könne die Person ggf. noch vom näheren Bekanntenkreis identifiziert werden (Urt. v. 26.07.2005, Az. 11 U 13/03). Auch muss die Person nicht deutlich abgebildet sein. Schwer erkennbare, verpixelte Aufnahmen aus einer Überwachungskamera können ausreichen. Sogar eine Zeichnung, Maske, Karikatur, Puppe oder Figur aus einem Computerspiel kann immer noch einer Person so zeigen, dass sie erkennbar ist.

Wann liegt eine „Verbreitung“ bzw. „öffentliche Zurschaustellung“ vor?

Die „Verbreitung“ eines Bildnisses liegt immer dann vor, wenn dieses in körperlicher Form auf einem Träger wie Zeitschriften, Werbeplakaten, Büchern etc. wiedergegeben wird. Auf eine kommerzielle Nutzung kommt es dabei nicht an. Daher ist es unerheblich, ob die Bilder entgeltlich verbreitet oder nur verschenkt werden.

Einer „öffentliche Zurschaustellung“ ist grundsätzlich jede Wiedergabe eines Fotos, die von Dritten wahrgenommen werden kann, welche nicht klar abgegrenzt und durch persönliche Beziehungen mit dem Abgebildeten verbunden sind (vgl. § 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz, UrhG). Klassische Beispiele dafür sind die Veröffentlichung eines Partyfotos bei Facebook, die Nutzung von Bildern der Arbeitnehmer für die Webseite oder die Verwendung von Fotoaufnahmen in der Presse. Es muss aber nicht einmal eine tatsächliche Veröffentlichung geschehen, wie es in der Presse oder dem Internet der Fall ist. Tatsächlich kann es schon ausreichen, private Fotos der Freundin im größeren Kreis der Arbeitskollegen herumzuzeigen (vgl. Landgericht (LG) Oldenburg, Urt. v. 21.04.1988, Az. 5 S 1656/87).   

Einwilligung des Abgebildeten rechtssicher einholen

Der Grundsatz des Rechts am Bild sagt: Keine Veröffentlichung von Personenaufnahmen ohne deren Einwilligung. Unter einer Einwilligung in diesem Sinne ist eine vorherige Zustimmung des Betroffenen zu verstehen, mit der dieser sich mit der Veröffentlichung und Zurschaustellung seines Bildnisses einverstanden erklärt. 

Für die Veröffentlichung von Fotos der minderjährigen Kinder gilt folgendes: Ist das Kind bis zu 7 Jahren alt, muss man nur die Eltern nach der Einwilligung fragen. Ist das Kind älter, aber noch unter 18 Jahren als, muss man zwar weiterhin die Eltern um die Einwilligung bitten. Zudem kann es möglich sein, dass das Kind bzw. der Jugendliche selbst zusätzlich einwilligen muss (Doppelzuständigkeit). Ab welchem Alter das genau der Fall ist, kann nicht pauschal gesagt werden, sondern dies ist eine Frage des Einzelfalls. Allgemein geht man davon aus, dass Kinder ab einem Alter von 14 Jahren die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die Tragweite ihrer Einwilligung haben. Ab diesem Punkt dürfen die Eltern nicht mehr über seinen Kopf hinweg entscheiden.  

Foto machenFoto machen

Die Einwilligung kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend (durch schlüssiges Verhalten) erteilt werden. Im Rahmen der stillschweigenden Einwilligung ist jedoch Vorsicht geboten. Hierfür muss sich aus dem Verhalten des Betroffenen eindeutig ergeben, dass dieser mit der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung seines Bildnisses einverstanden ist. Das Einverständnis wird zumindest vermutet, wenn der Abgebildete dafür eine Entlohnung erhalten hat – das steht in § 22 S. 2 KUG. Eine stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung kann aber auch dann klar angenommen werden, wenn ein Betroffener ein Fernsehinterview gibt, weil dann dem Betroffenen der Zweck der Aufnahme klar sein muss.

Beispiel: Auch Mitarbeiter / Arbeitnehmer die in einer Funktion tätig ist, die ein solches Einverständnis als Teil des Aufgabenbereichs unbedingt erfordert, müssen nicht gesondert einwilligen. Dies ist beispielsweise bei Pressesprechern der Fall. Schließlich ist es seine Aufgabe, vor den Medien und in Bild- und Videobeiträgen als Vertreter des Unternehmens aufzutreten. 

Doch auch wenn eine Zustimmung zur Veröffentlichung vorliegt, kann das Bildnis nicht für jegliche Art der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung verwendet werden. Die mündliche Einwilligung bezieht sich immer nur auf die Art der Veröffentlichung, zu deren Zweck die Aufnahmen erstellt wurden. Nimmt jemand z.B. an einer Fernsehumfrage teil, dann gilt die stillschweigende Einwilligung nicht für eine spätere Verwendung des Bildbeitrags zu Werbezwecken. Dieser Grundsatz gilt auch für schriftlich erteilte Einwilligungen ohne inhaltliche Begrenzung. 

Daher stellt sich nun zunächst die Frage: Wie kann ich eine solche Einwilligung rechtssicher einholen? Um Unsicherheiten bei der Beweisbarkeit zu vermeiden sollten Sie stets darauf achten, die Einwilligung schriftlich festzuhalten – so haben Sie bei eventuell auftauchenden Streitigkeiten etwas in der Hand und können bei rechtlichen Verfahren einen entsprechenden Beweis vorlegen. Sollte dies nicht möglich sein, dann lassen Sie sich die mündliche Einwilligung in Gegenwart eines Zeugen erteilen. Denn die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung trägt letztlich der, der sich darauf beruft. 

Beispiel: Sollte es sich bei den Aufnahmen um Fotos bzw. Videos Ihrer eigenen Mitarbeiter handelt, so können sie sich deren zeitlich und räumlich unbegrenztes Einverständnis zur kommerziellen Nutzung ihrer Bilder schon im Arbeitsvertrag einräumen lassen. 

Außerdem muss der Einwilligende wissen, worin er einwilligt und welcher Zweck mit dem Foto verfolgt wird.Denn wenn der Betroffene nicht korrekt über Art und Umfang der Verwendung aufgeklärt worden ist, kann die Einwilligung ggf. unwirksam sein. Daher ist es im Rahmen der (schriftlichen) Einwilligung sinnvoll, konkret und detailliert zu beschreiben, wo, für welchen Zweck und welche Dauer das Bild verwendet werden soll. Hier sollte vorab das Konzept gut durchdacht und mithilfe eines Rechtsanwaltes vorbereitet werden.

VereinbarungVereinbarung

Model Releases / Modelverträge rechtssicher gestalten

Die Einwilligungserklärung bei Fotoshootings insbesondere für Werbeanzeigen erfolgt durch sog. Model Release- bzw. Modelverträge. Diese beschreiben dann detailliert die Nutzungsarten des Fotos, insbes. Werbung und Berichterstattung, sowie die Dauer der Rechteeinräumung, das Recht auf Namensnennung des Abgebildeten und die Vergütung.

Hier ist es ratsam, im Vorfeld ausreichend rechtssichere Verträge auszuhandeln. Dies dient zum einen dazu, den konkreten Leistungsgegenstand des geplanten Fotoshootings zu vereinbaren. Hierbei geht es darum, die Erwartungen des Auftraggebers mit den Vorstellungen des Models in Einklang zu bringen. Wichtig ist es, einen grundsätzlichen zeitlichen und thematischen Rahmen zu vereinbaren, in dem das Fotoshooting ablaufen wird. Wichtig ist hierbei zu klären, ob andere Models an dem Shooting teilnehmen werden und welche Abbildungen geplant sind. Besprechen sich Auftraggeber und Model im Vorfeld, ist ein reibungsloser Ablauf des Shootings in den meisten Fällen gewährleistet. Kommt es während der Fotoaufnahmen zu Konflikten, kann das Verschieben eines Fotoshootings oftmals hohe Folgekosten nach sich ziehen.

Außerdem ist es wichtig, eine Regelung über die Nutzungs- und Verwertungsrechte zu treffen, um das Recht am eigenen Bild der Models zu wahren und den Interessen der Auftraggeber Rechnung zu tragen. Geregelt werden muss, wie lange der Fotografen bzw. Auftraggeber Bilder nutzen darf sowie in welchen Ländern und in welcher Art und Weise die Bilder öffentlich gezeigt werden dürfen. Diese Regelungen helfen, einen späteren Streit über die Rechteverwertung effektiv zu vermeiden. Dabei sind die unterschiedlichen Interessen der Vertragspartner in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. 

Vertrag unterschreibenVertrag unterschreiben

Auftraggeber fordern regelmäßig umfassende Nutzungs- und Verwertungsrechte. In der Praxis werden Auftraggeber regelmäßig die alleinige weltweite Nutzung und Verwertung der Bilder beanspruchen. Die abgebildeten Models haben aber möglicherweise ein Interesse daran, Bilder selber nutzen zu dürfen. Auch kann vereinbart werden, dass der sachliche Nutzungs- und Verwertungsbereich vertraglich eingeschränkt wird. So kann das Model selber steuern in welchen Medien eigene Bilder veröffentlicht oder genutzt werden können. Wichtig für das Model ist dies, da so ein Image aufgebaut oder geschützt werden kann. Oder sie möchten verhindern, dass die Bilder nicht in einem möglicherweise rufschädigenden Umfeld genutzt werden. Oftmals birgt z.B. die Veröffentlichung von Bilder eines Models in pornographischem Umfeld die Gefahr, dass andere Auftraggeber dieses Model für nicht-pornographische Kampagnen nicht mehr buchen würden. 

Darüber hinaus sollten Auftraggeber und Models Regelungen bezüglich des in der Praxis gängigen Bearbeitungsrechts des Auftraggebers treffen. Auch wenn die digitale Nachbearbeitung von Bildmaterial in fast jeder Produktion stattfinden, sollte der Umfang des Bearbeitungsrechtes vertraglich geregelt werden.

Modelverträge mit Minderjährigen sind nur mit der gesetzlich notwendigen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam. Eine vorherige Absprache ist daher unerlässlich, um die spätere Nutzung und Verwertung entstandener Bilder zu gewährleisten. Zu beachten ist, dass der Auftraggeber nicht auf die mündliche Zusicherung der Volljährigkeit eines möglicherweise noch minderjährigen Models vertrauen sollte. Im Zweifel sollten amtliche Ausweisdokumente zum Nachweis der Altersüberprüfung eingereicht und archiviert werden. Ebenso sollten Auftraggeber bei der Arbeit mit minderjährigen Models darauf achten im Regelfall nur altersgerechte Bilder zu veröffentlichen.

Kann ich meine bereits erteilte Einwilligung später widerrufen?

Ist die Einwilligung einmal erteilt, kann sie grundsätzlich nicht mehr später widerrufen werden. Allerdings macht die Rechtsprechung im Einzelfall Ausnahmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Letztlich wird im Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen, bei der das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten bei Veränderung der Lebensumstände und das Verwertungsinteresse des Verwerters gegenübergestellt werden.  

Ist der Abgebildete aber nur mit den Aufnahmen oder dem erfolgten Interview vor laufender Kamera nicht zufrieden, obwohl diese im Rahmen des Herstellungszwecks liegen, reicht das nicht aus. Auch das Auslaufen bzw. die Beendigung eines Arbeitsvertrages ist kein Grund, um die einmal erteilte Einwilligung gegenüber dem Ex-Arbeitgeber zu widerrufen. Denn die ohne Einschränkung erteilte schriftliche Zustimmung wirkt über das Arbeitsverhältnis hinaus. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2015 entschieden. Demnach können Arbeitgeber die Bilder und (Image-)Videos, in denen ihre Mitarbeiter auftreten, auch dann weiter nutzen, wenn der entsprechende Mitarbeiter nicht mehr für das Unternehmen tätig ist.

Teilweise wird aber ein Wandel der persönlichen Einstellung oder Lebensumstände anerkannt, wenn man zuvor in Nacktaufnahmen eingewilligt hat. Dann könnte die erneute Veröffentlichung unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten eingreifen. 

Liegt ein wichtiger Grund für den Widerruf der Einwilligung vor, kann der Verwerter der Aufnahmen den Abgebildeten aber auffordern, Aufwendungs- bzw. Schadensersatz dafür zu zahlen, dass er die Aufnahmen nicht mehr verwenden kann.

Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden? 

Das Recht am eigenen Bild wird aber zugunsten etwa der Meinungs-, Presse- und der Kunstfreiheit eingeschränkt. Daher macht das Gesetz in § 23 KunsturhG in einem abschließenden Katalog Ausnahmen, in denen die Abgebildeten nicht in die Veröffentlichung einwilligen müssen. Demnach dürfen:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen,
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben und
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient

ohne Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Diese Ausnahmen gelten allerdings dann nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird – hier muss am Ende eine Interessenabwägung im Einzelfall entscheiden. 

Bildnisse der Zeitgeschichte

Die in der Praxis der Bildberichterstattung wohl wichtigste Ausnahme ist die Möglichkeit, Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Betroffenen zu veröffentlichen. Doch wann liegt ein Bildnis der Zeitgeschichte vor? 

Früher unterschied die Rechtsprechung zwischen „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ (z.B. wichtigen Politikern wie der Bundeskanzlerin) und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ (solche, die nur im Zusammenhang mit einem konkreten Ereignis von öffentlichem Interesse waren, etwa Sportler in ihrer Disziplin). Mit der Konsequenz, dass die Gerichte bei absoluten Personen der Zeitgeschichte auch die Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter in Alltagssituationen als zulässig erachtet haben. Dies hat der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) jedoch in seinem „Caroline-Urteil“ (v. 24.06.2004, Az. 59320/00) als nicht zulässig erachtet. Hier werde zu wenig auf den Schutz der Privatsphäre der Betroffenen Rücksicht genommen. Anders könne dies aber bei Personen des politischen Lebens aussehen, die amtliche Funktionen wahrnähmen. 

Seit dem EGMR-Urteil nimmt BGH nun eine einzelfallbezogene Abwägung nach einem abgestuften Schutzkonzept vor. Dabei wird nun vor allem auf die öffentliche Relevanz des Kontextes und nicht mehr nur auf die abgebildete Person abgestellt. Die Gerichte wägen nun ab zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit bzw. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen Seite und dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person auf der anderen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto eher ist des dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen und darf abgebildet werden. Unter den Begriff „Zeitgeschichte“ fällt z.B. die Bildberichterstattung über aktuelle bzw. historische Geschehnisse oder Personen aus den Bereichen des politischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens, an denen die Öffentlichkeit ein Informationsinteresse hat. Dabei habe das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht.

Dennoch ist auch die Stellung der Person weiterhin von Relevanz. So kann es weiterhin sein, dass die Person selbst von zeitgeschichtlicher Relevanz ist. 

Beispiel: In diesem Sinne hat z.B. der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Ex-Bundespräsident Wulff beim Einkaufen mit seiner Frau abgelichtet werden durfte (Urt. v. 6. Februar 2018, Az. VI ZR 76/17). Wulff als ehemaliges Staatsoberhaupt habe eine in besonderer Weise herausgehobene Stellung, die veröffentlichten Fotos seien daher dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. 

Wird hingegen eine Person, die nicht generell bekannt ist, abgelichtet, so kann nur ausnahmsweise das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Recht der Betroffenen am eigenen Bild überwiegen. 

Wulff-Ehepaar, Von Franz Richter (User:FRZ) – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0.Wulff-Ehepaar, Von Franz Richter (User:FRZ) – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0.
Von Franz Richter (User:FRZ) – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0.

Personen als Beiwerk

Die zweite Ausnahme in § 23 Abs. 1 KUG greift bei Bildern ein, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Dies meint die Fälle, in denen eine Straßenszene oder eine Landschaft bildlich festgehalten wird und dabei Personen mit abgelichtet werden, die zufällig zugegen sind. Dazu kommt es entscheidend darauf an, ob entsprechend dem Gesamteindruck des Videos der einzelne Abgebildete nur bei Gelegenheit erscheint oder ob er aus der Anonymität hervorgehoben wird. Es muss also die Umgebung im Vordergrund stehen und die Aufmerksamkeit des Betrachters einnehmen, nicht aber die auf dem Bild abgebildeten Personen.  

Eine Person ist dann nicht mehr als Beiwerk zu werten, wenn die Umgebung auf dem Bild nicht ausreichend erkennbar ist. Unter die Ausnahme fallen auch keine Bilder, auf denen die Szenerie nur den Rahmen für ein Personenbildnis schafft oder der Mensch eindeutig aus der Anonymität herausgelöst und aus Sicht des Betrachters zum Blickfang wird.

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Ereignissen

Ebenfalls erlaubt ist es, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen anzufertigen. Unter den Begriffen sind grundsätzlich alle öffentlichen Menschenansammlungen zu verstehen, zu denen jeder Zugang hat und bei denen die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Teilnehmer müssen gerade von anderen wahrgenommen werden wollen. Hierzu gehören z.B. Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Karnevalsumzüge, Straßenfeste und Kongresse. Nicht dazu zählen aber bspw. die Fahrgäste in der U-Bahn oder eine Gruppe Sonnenbadende auf einer Wiese, da sie diese Aktivitäten nicht willentlich zusammen, sondern nur zufällig zusammen ausführen. Private Veranstaltungen wie Hochzeiten, Beerdigungen oder Betriebsfeiern sind grundsätzlich auch nicht vom Ausnahmetatbestand erfasst. Etwas anderes ergibt sich lediglich, wenn auch hier der Wille erkennbar ist, dass die Betroffenen von anderen dabei wahrgenommen werden wollen. Allerdings darf dabei grundsätzlich nicht eine einzelne Person gezielt im Vordergrund stehen. Es müssen so viele Menschen auf einem öffentlichen Ereignis zu sehen sein, dass der einzelne nicht mehr ins Gewicht fällt.

Entscheidend ist, dass die Bilder das Geschehen in der Gesamtheit und nicht nur einzelne Teilnehmer darstellen, z.B., indem ein Mensch herangezoomt wird. Das bedeutet wiederum nicht, dass die Bilder von Versammlungen diese stets in ihrem vollen Umfang abbilden müssen. Vielmehr ist es zulässig einen Ausschnitt von einer Versammlung abzubilden, der für diese repräsentativ ist. Einzelne Teilnehmer können ausnahmsweise dann bildlich in den Mittelpunkt gestellt werden, wenn sie im Rahmen der Veranstaltung eine besondere Rolle einnehmen oder an bestimmten Geschehnissen beteiligt sind. Hier ist jedoch aufgrund des intensiven Eingriffs in die Rechte des Betroffenen äußerste Vorsicht geboten. 

Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen

Bei diesem Ausnahmetatbestand kommt es entscheidend darauf an, dass die Veröffentlichung „zum Zwecke der Kunst“ und nicht auf Bestellung des Abgebildeten hin erfolgt. Hierdurch soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Künstler und der Person, die sich abbilden lässt, geschützt werden. Die Kunst muss hier im Vordergrund stehen und nicht etwa ein wirtschaftliches Interesse. Bildnisse im Sinne der Vorschrift sind nicht nur Zeichnungen, sondern umfassen künstlerische Darstellungen jeglicher Art, insbesondere auch künstlerische Fotografien.

Wir sind bekannt aus


Rechtspflege und öffentliche Sicherheit 

In § 24 KunsturhG findet sich noch eine spezielle Regelung für die Behörden: Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zur Schau stellen. Hierauf beruft sich etwa die Polizei, wenn sie Bilder zu Öffentlichkeitsfahndung an die Presse gibt.

Ausnahme der Zustimmungsfreiheit – Berechtigte Interessen des Abgebildeten

Obwohl § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen aufführt, bei denen eine Veröffentlichung eines Bildnisses oder Bildes auch ohne die Zustimmung des Betroffenen zulässig ist, gibt es eine Einschränkung durch § 23 Abs. 2 KunsturhG. Demnach ist eine Veröffentlichung dann nicht zulässig, obwohl ein Ausnahmetatbestand des Abs. 1 erfüllt ist, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Um dies beurteilen zu können, ist eine einzelfallgerechte, umfassende Abwägung zwischen den Interessen der Fotografen bzw. Verwerter gegenüber denen der Abgebildeten vorzunehmen. Die Rechtsprechung geht prinzipiell davon aus, dass insbesondere Abbildungen nicht zulässig sind, die

  • in die Privat- oder Intimsphäreeingreifen,
  • den Zweck haben, den Abgebildeten herabzusetzen oder lächerlich zu machen,
  • zu Werbezwecken (z.B. in den sozialen Medien) verwendet werden oder
  • zu einer Personengefährdung führen können.

Wie lange gilt das Recht am eigenen Bild und wann erlischt es?

Das KunsturhG schützt in § 22 nicht nur lebende Personen, sondern auch Aufnahmen Verstorbener. Nach ihrem Tod müssen bis zum Ablauf von 10 Jahren die Angehörigen des Abgebildeten in die Verbreitung bzw. öffentliche Zurschaustellung einwilligen. Zu den Angehörigen zählen nach dem KUG der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Daneben unterliegt zusätzlich der Achtungsanspruch eines jeden Menschen nach seinem Ableben dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, das keiner festen Dauer unterliegt. Aufnahmen, die etwa einen Verstorbenen schwerwiegend herabsetzen oder sein Lebensbild entstellen, dürfen danach überhaupt nicht veröffentlicht werden. 

Welche Ansprüche habe ich bei der Verletzung meines Rechts am eigenen Bild?

Sind Sie selbst von einer nicht genehmigten Veröffentlichung oder Anfertigung von Bildaufnahmen betroffen, so können Sie sich auf die meisten der bereits im Text „Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht – Wie kann ich mich schützen?“ dargestellten Rechte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen berufen. Im Einzelnen können Sie bei einer Verletzung Ihres Rechts am eigenen Bild sowohl in einer Abmahnung als auch gerichtlich folgende zivilrechtliche Ansprüche geltend machen: 

  • Unterlassung der Veröffentlichung eines Fotos bzw. Videos
  • Löschung
  • Notice and-take-down Verfahren gegen Plattformbetreiber (z.B. Instagram, Facebook)
  • Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers (Google)
  • Schadensersatz
  • Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
  • Geldentschädigung bei schwerwiegenden Bildrechts-Verletzungen
  • Auskunft
  • Herausgabe bzw. Vernichtung des Bildmaterials  

Möglich ist zudem das Stellen einer Strafanzeige wegen einer ungenehmigten Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Bildaufnahmen. Nach § 33 KUG wird nämlich mit „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“ bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KUG „ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt“.

Es gibt Gerichtsurteile, in denen Personen in diesem Zusammenhang verurteilt wurden. So wurde eine Redakteurin zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro verurteilt, weil sie Bilder, welche die Ehefrau eines Moderators beim Einkauf zeigten, ohne Einwilligung der Betroffenen verbreitete (Urteil des Amtsgerichts München vom 21.07.2016, Az. 1116 Cs 115 Js 115315/16). Die Betroffene hatte zuvor Strafantrage wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz gestellt.

Wurden Aufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich, etwa in einer Privatwohnung angefertigt, so kann man zudem Strafanzeige wegen eines Verstoßes gegen § 201a StGB stellen. Nach dieser Strafvorschrift wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe unter anderem bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt oder eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

BGH: Intime Fotos nach Beziehungsende löschen lassen

Seit einem Urteil des BGH von 2015 ist es sogar anerkannt, dass der Partner intime Aufnahmen, die im Rahmen einer Liebesbeziehung angefertigt werden, nach einem Beziehungsaus löschen muss. Dies aber nur dann, wenn die Ex-Freundin ihre zuvor erteilte Einwilligung zur Anfertigung der Aufnahmen widerrufen hat und die Einwilligung zumindest den Umständen nach auf die Dauer der Beziehung gelten sollte. Daraus erwachse ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts unabhängig davon, ob der/die Ex beabsichtige, die Fotos auch tatsächlich zu verbreiten. Denn schon der Besitz der Fotos könne das Persönlichkeitsrecht verletzen (Urt. v. 13. 10. 2015, Az. VI ZR 271/14).  

Foto von nackter, schlafender Frau unter einer BettdeckeFoto von nackter, schlafender Frau unter einer Bettdecke

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Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat aufgrund jahrelanger Erfahrungen und spezialisierter Fachkräfte bereits weitreichende Erfolge in gerichtlichen Verfahren rund um das Recht am eigenen Bild verbuchen können.

Das Expertenteam um Rechtsanwalt Christian Solmecke steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen. Rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit)

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